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Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen in Aeschi SO

11. Januar 2024

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen in Aeschi (SO)

Öffentliche Auflage

für:                         S-0088925.3
                              Transformatorenstation Hintergasse
                              – Ersatzneubau Transformatorenstation auf Parzelle 154 der Gemeinde
                                 Aeschi
                              Koordinaten: 2616832 / 1225464

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Dr. Schneider-Strasse 10, 2560 Nidau im Namen von BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die öffentliche Auflage findet wie folgt statt:

Auflagezeit:             15. Januar 2024 bis 13. Februar 2024

Auflageort:               –  Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4509 Solothurn

                                –  Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 8, 4556 Aeschi
                                    (während der üblichen Öffnungszeiten)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consulta- tion.ch/pub/3308/c890f551 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagezeit beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. Die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf