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Der Friedensrichter - erste Instanz im Zivilverfahren

Grundsätzlich hat dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 ZPO), ausser beispielsweise in summarischen Verfahren, Scheidungsverfahren und Klagen aus dem SchKG (abschliessende Auflistung in Art. 198 ZPO).

Der Schlichtungsversuch wird durchgeführt,

  • vom Friedensrichter, wenn beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben;
  • von der Schlichtungsbehörde für Mietsachen in Miet- und Pachtstreitigkeiten;
  • von der Kantonalen Schlichtungsstelle für Gleichstellung von Frau und Mann bei Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesetz;
  • vom Amtsgerichtspräsidenten in allen anderen Streitigkeiten.  

Der Klageeinreichung nach missglücktem Schlichtungsversuch ist die Klagebewilligung der Schlichtungsstelle beizulegen. Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation (Art. 213 ff. ZPO) an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten.

Sollten Sie Fragen zum Schlichtungsverfahren haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindeverwaltung.