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Hundesteuer

Meldepflicht
Die Hundehaltung unterliegt der staatlichen Kontrolle. Abgabepflichtig sind alle Hunde, die am Stichtag, 1. April, mindestens 3 Monate alt sind. Neu erworbene Hunde sind der Gemeindeverwaltung anzumelden. Ebenso sind die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden (BGS 614.71 - Gesetz über das Halten von Hunden).

Die Gebühr der Hundesteuer wird mittels Rechnungsstellung Ende April des laufenden Jahres eingezogen.

AMICUS Erstregistrierung
Seit dem 1. Januar 2007 besteht für sämtliche Hunde in der Schweiz die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in der Hundedatenbank AMICUS.

Haben die Hundehalter/-innen noch keine Personen-ID, sind jedoch bei der Gemeinde als Hundehalter oder Hundehalterin registriert, dann kann die Personen-ID bei der Gemeinde bezogen werden. Hier gelangen Sie zu AMICUS.

Zugehörige Objekte