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Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - öffentliche Planauflage

28. April 2025

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen in Aeschi (SO)
Öffentliche Auflage für:

S-2524490.1 
Transformatorenstation TS Alte Gallishofstrasse 1
- Ersatzneubau Transformatorenstation TS 5 Gallishofstrasse auf der Parzelle 220 in der
  Gemeinde 4556 Aeschi SO
- Namensänderung in TS Alte Gallishofstrasse 1, 4556 Aeschi SO, 
  Koordinaten: 2616792/ 1224731

L-0193822.2
16 kV-Kabelleitung zwischen den Transformatorenstationen TS Alte Gallishofstrasse 1 und TS 1 Winistorfstrasse
- Einschlaufen in die neue Transformatorenstation, 
  Koordinaten: von 2616792/ 1224731 nach

L-0199471.2
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Alte Gallishofstrasse 1 und TS 6 Ringstrasse
- Einschlaufen in die neue Transformatorenstation
  Koordinaten: von 2616792/ 1224731 nach

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Waldhofstrasse 1, 4901 Langenthal im Namen von BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die öffentliche Auflage findet wie folgt statt:
Auflagezeit: 28. April 2025 bis 27. Mai 2025
Auflageort: - Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4509 Solothurn
                  - Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 8, 4556 Aeschi SO
                  (während der üblichen Öffnungszeiten)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consulta-tion.ch/pub/5301/f569fa93d4 online zur Einsicht zur Verfügung.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagezeit beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
    a. Einsprachen gegen die Enteignung;
    b. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
    c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
    d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
    e. Die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf

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